Key points
- The applicant filed an appeal against the interlocutory decision of the Examining Division to not refund three paid additional search fees. The decision was made separately appealable by the Examining Divisional. The application was a Euro-direct application, not a Euro-PCT application.
- The Board finds that claim 1 is novel over D1 and the other claims are novel over D1 as well because of the same feature that is not taught in D1.
- The claims therefore have unity of invention: “Somit kann die einzige allgemeine erfinderische Idee, die der Anmeldung zugrunde liegt, nicht als durch den zitierten Stand der Technik vorweggenommen angesehen werden und die Einheitlichkeit (Artikel 82 EPÜ) des beanspruchten Gegenstands liegt vor.”
- The Examining Division has taken no action during the course of the appeal (three years), in line with GL E-X,3 noting that: “The [first instance] proceedings must be suspended until the decision has become final”
- There is no refund of the appeal fee.
T 2441/18 -
https://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t182441du1.html
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Patentanmelderin (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Prüfungsabteilung, dem Antrag nach Regel 64(2) EPÜ, drei zusätzlich entrichtete Recherchegebühren nach einem Einwand nach Art. 82 EPÜ zurückzuerstatten, nicht stattzugeben.
II. Die Patentanmeldung ist auf ein Galvanisierverfahren gerichtet.
Anspruch 1 lautet:
"Verfahren zum Herstellen eines gehärteten Formteils mit den Schritten: [...]
IV. Die Rechercheabteilung erhob einen Einwand wegen mangelnder Einheitlichkeit der Anmeldung (Artikel 82 EPÜ) und lud die Anmelderin ein, 5 weitere Recherchegebühren zu bezahlen.
Sie argumentierte, der Oberbegriff des Anspruchs 1 sei in der D1, Abs. [0029]-[0031] offenbart und der kennzeichnende Teil ginge implizit aus Abs. [0032] hervor. Damit wäre der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu. Die abhängigen Ansprüche würden 6 Gruppen bilden, die 6 potentielle Erfindungen repräsentierten. Die Vorrichtungsansprüche wurden analog zu den Verfahrensansprüchen aufgeteilt und den entsprechenden Gruppen zugeordnet.
V. Die Beschwerdeführerin bezahlte daraufhin unter Protest drei zusätzliche Recherchegebühren.
VI. Nach einem Antrag nach Regel 64(2) EPÜ, drei Recherchegebühren zu erstatten, bestätigte die Prüfungsabteilung die Auffassung der Rechercheabteilung und erließ die angefochtene Zwischenentscheidung.
source http://justpatentlaw.blogspot.com/2021/06/t-244118-search-fee-refund-appeal.html