Key points
- The Board explains that for the opponent as appellant, is not enough to point out one mistake in the opposition division's reasoning supporting the OD's conclusion that the claims are inventive. Rather a complete feature analysis is required.
- " Allein aus dem angeblich fehlenden technischen Effekt dieses Unterscheidungsmerkmals ergibt sich noch nicht, warum der beanspruchte Gegenstand der Ansprüche 1, 16 oder 17 ausgehend von einem der drei Dokumente D1, D2 oder D4 als nächstliegendem Stand der Technik naheliegend sein könnte. Wie zuvor dargelegt, fehlt unter anderem eine komplette Merkmalsanalyse hinsichtlich dieser Dokumente."
- In the case at hand, the OD had accepted the one distinguishing feature that was acknowledged by the opponent and found that feature to be non-obviousness. The OD had made no express finding on whether the other features were disclosed by the document cited as CPA.
- Hence, the inventive step attacks filed with the Statement of grounds are not admitted .
T 0706/17 -
https://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t170706du1.html
Erfinderische Tätigkeit auf Grundlage von D1, D2 oder D4
3. Die Einwände der Beschwerdeführerin zur erfinderischen Tätigkeit auf Grundlage von D1, D2 oder D4 in der Beschwerdebegründung sind unsubstantiiert. Sie werden deshalb nicht im Beschwerdeverfahren berücksichtigt (Artikel 12 (4) VOBK 2007).
3.1 Nach Artikel 12 (3) VOBK 2020, welcher nach Artikel 25 (1) VOBK 2020 im vorliegenden Verfahren anwendbar ist, muss die Beschwerdebegründung das vollständige Beschwerdevorbringen enthalten. Sie muss deutlich und knapp angeben, aus welchen Gründen beantragt wird, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, abzuändern oder zu bestätigen; sie soll ausdrücklich alle geltend gemachten Anträge, Tatsachen, Einwände, Argumente und Beweismittel im Einzelnen anführen.
Eine Sanktion, für den Fall, dass entsprechende Anforderungen nicht erfüllt sind, ergibt sich aus Artikel 12 (4) VOBK 2007, der im vorliegenden Verfahren gemäß Artikel 25 (2) VOBK 2020 anwendbar ist. Dieser bezieht sich seinem Wortlaut nach zwar auf Artikel 12 (2) VOBK 2007, der jedoch ähnliche Anforderungen an eine vollständige Beschwerdebegründung wie Artikel 12 (3) VOBK 2020 definiert, so dass eine entsprechende Anwendung von Artikel 12 (4) VOBK 2007 geboten ist.
source http://justpatentlaw.blogspot.com/2021/09/t-070617-opponent-must-present-feature.html